Es gehört zum Wesen der kommunalen Selbstverwaltung, dass sie durch das ehrenamtliche Mitwirken der Einwohnerinnen und Einwohner, der Bürgerinnen und Bürger getragen wird. Dazu führt Artikel 86 Abs. 2 der Sächsischen Landesverfassung aus:
»In den Gemeinden wirken die Einwohner an der Selbstverwaltung mit, insbesondere durch die Übernahme von Ehrenämtern.«
Kommunale Selbstverwaltung
Kommunale Selbstverwaltung und ehrenamtliche Tätigkeit für die Gemeinde gehören zusammen. Das Bundesverfassungsgericht in einer seiner Entscheidungen (BVerfGE 11, 363) die ehrenamtliche Mitwirkung der Bürgerinnen und Bürger an der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben als den politischen Kern der kommunale Selbstverwaltung bestimmt. Es gehöre daher zum Wesen der kommunalen Selbstverwaltung, dass sie von der Mitwirkung angesehener, mit den heimischen Verhältnissen besonders vertrauten Mitbürger getragen wird. Das schaffe Bürger- und Sachnähe, Überschaubarkeit, Flexibilität und Spontanität der Entscheidungen und garantiere damit eine höhere Qualität und Akzeptanz der Aufgabenerfüllung bei den Bürgerinnen und Bürgern. Sinn einer politisch verstandenen Selbstverwaltung sei es, die Entfremdung zwischen Verwaltung und Bürgern durch ihre Beteiligung an der Verwaltung zurückzudrängen.
Ehrenamtlich Tätige haben Anspruch auf Ersatz ihrer notwendigen Auslagen und ihres Verdienstausfalls. Soweit kein Verdienstausfall entsteht, kann durch Satzung bestimmt werden, dass für den Zeitaufwand eine Entschädigung gewährt wird.
Formen des kommunalen Ehrenamts
Die ehrenamtliche Tätigkeit in der kommunalen Selbstverwaltung kann in unterschiedlichen Formen und Verantwortungen geschehen:
im gewählten Mandat als Gemeinde- oder Ortschaftsrat bzw. als Kreisrat;
in der Mitwirkung als sachkundiger Einwohner im Gemeinderat und seinen Ausschüssen;
wer als Vertreter der Kommune von dieser in ein Organ eines Unternehmens (Gesellschafterversammlung, Aufsichtsrat) entsandt ist, an dem die Kommune beteiligt ist;
im Mitwirken als sachkundiger Einwohner in Beiräten, die den Gemeinderat und die Gemeindeverwaltung beraten und unterstützen;
als berufenes Mitglied in speziellen Fachbeiräten wie z.B. dem Kulturbeirat in den ländlichen Kulturräumen oder den Jobcenterbeiräten nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) II;
als in der Jugendhilfe erfahrene Frauen und Männer in Jugendhilfeausschüssen nach SGB VIII;
die Tätigkeit als ehrenamtlicher Gleichstellungsbeauftragter, Ausländerbeauftragter oder Behindertenbeauftragter;
als ehrenamtlicher Umwelt- und Naturschutzbeauftragter;
als Angehöriger der freiwilligen Feuerwehr;
bei der Erledigung einzelner, vorübergehender Tätigkeiten in der kommunalen Selbstverwaltung (z.B. als Mitwirkender eines Wahlorgans oder als Wahlhelfer).
Bei dieser Aufzählung geht es ausschließlich um die ehrenamtliche Tätigkeit, die für die Kommune geleistet wird. Dies umfasst sowohl die weisungsfreien Selbstverwaltungs-Aufgaben (freiwillige Aufgaben, Pflichtaufgaben) und die Weisungsaufgaben.
Keine ehrenamtliche Tätigkeit für die Kommune liegt vor, wenn zwar in örtlichen Zusammenhängen, aber unabhängig von der Gemeinde, etwa in Vereinen, ehrenamtliche Dienste geleistet werden. Ebenso zählen nicht zur ehrenamtlichen Tätigkeit sog. „Hand- und Spanndienste“, d.h. die Verpflichtung von Einwohnern und Einwohnerinnen zu bestimmten Dienstleistungen in Notfällen. Wer eine/n Amtsinhaber/in bei der Wiederbewerbung um das Amt des Bürgermeisters/der Bürgermeisterin unterstützt, erfüllt keine Gemeindeaufgabe, sondern fördert private Zwecke.
Pflichten im Ehrenamt
Grundsätzlich gilt erst mal, dass Bürger der Kommune zur Übernahme und Ausübung einer ehrenamtlichen Tätigkeit verpflichtet sind, während Einwohnern eine ehrenamtliche Tätigkeit nur mit deren Einverständnis übertragen werden kann. Aus wichtigem Grund kann von Bürgern die Übernahme einer ehrenamtlichen Tätigkeit abgelehnt oder die Beendigung dieser Tätigkeit verlangt werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der oder die Betreffende
älter als 65 Jahre ist,
anhaltend krank ist,
zehn Jahre dem Gemeinderat, dem Ortschaftsrat, dem Kreistag angehört hat oder ein anderes Ehrenamt bekleidet hat,
durch die Ausübung der ehrenamtlichen Tätigkeit in seiner Berufs- oder Erwerbstätigkeit oder in der Fürsorge für seine Familie erheblich behindert wird,
ein öffentliches Amt ausübt und die oberste Dienstbehörde feststellt, dass die ehrenamtliche Tätigkeit hiermit nicht vereinbar ist.
Wer eine ehrenamtliche Tätigkeit ausübt, muss die ihm übertragenen Aufgaben uneigennützig und verantwortungsbewusst erfüllen. Zu den Pflichten gehören insbesondere:
Der ehrenamtlich Tätige ist zur Verschwiegenheit über alle Angelegenheiten verpflichtet, deren Geheimhaltung gesetzlich vorgeschrieben, besonders angeordnet oder ihrer Natur nach erforderlich ist. Er darf die Kenntnis von geheimzuhaltenden Angelegenheiten nicht unbefugt verwerten.
Ehrenamtlich Tätigen ist die Mitwirkung an Beratungen und Entscheidungen kommunaler Gremien untersagt, wenn sie bereits in der betreffenden Angelegenheit in anderer Eigenschaft tätig geworden sind und eigene Sonderinteressen verfolgt haben (z.B. als Gutachter oder Berater) oder wenn sie selbst, ihre Familienangehörigen oder Verwandten, natürliche oder juristische Personen, zu denen eine besondere Bindung oder Abhängigkeit besteht, einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil erlangen können.
Text: Achim Grunke
Rechtsquellen: §§ 17-21 Sächsische Gemeindeordnung bzw. §§ 15-19 Sächsische Landkreisordnung.