Verluste der einen Betriebe werden steuerwirksam mit den Gewinnen der anderen verrechnet. Die eingesparten Steuern wiederum helfen, den Betrieb der Einrichtungen der Daseinsvorsorge insgesamt aufrechtzuerhalten. Um diese Praxis gibt es seit rund 10 Jahren Streit. 2007 hat der Bundesfinanzhof geurteilt, dass der steuerliche Querverbund als verdeckte Gewinnausschüttung zu werten ist. Daraufhin wurde 2009 eine Ausnahmeregelung für kommunale Eigenbetriebe ins Körperschaftssteuergesetz aufgenommen.
Nun bittet Bundesfinanzhof den Europäischen Gerichtshof um Klärung, ob der betreffende §8 Abs. 7 des Körperschaftssteuergesetzes gegen das EU-Beihilferecht verstößt, also eine unzulässige staatliche Beihilfe darstellt.
Dem Factsheet Steuerlicher Querverbund muss dauerhaft erhalten bleiben des Verbandes kommunaler Unternehmen (VKU) zufolge, ist der Ausgang des Verfahrens völlig offen. Sollte jedoch der EuGH der Argumentation des Bundesfinanzhofes folgen, könnte es zu erheblichen Steuernachzahlungen kommen. Darüber hinaus wäre die finanzielle Zukunft vieler Angebote der kommunalen Daseinsvorsorge mehr als ungewiss.