Zum einen wurde das Bundesnaturschutzgesetz einschlägig in Sachen Lichtverschmutzung geändert. Bereits im Juni 2021 beschlossen und seit dem 01. März 2022 in Kraft, ordnet es im Wesentlichen zwei Dinge neu. Erstens, dass in Naturschutzgebieten im Außenbereich Beleuchtungsanlagen fortan nur noch in Ausnahmefällen möglich sein sollen. Neue Anlagen sind gänzlich verboten.
Zweitens, dass die Beleuchtung von Straßen, Wegen und beleuchteter Gebäude so konstruiert sein müssen, dass sie Tier- und Pflanzenwelt umfassend schützen. Bedeutend ist, dass die Änderungen auch Bestandsanlagen erfassen. Wie genau Um- und Nachrüstungen aussehen müssen, sollen entsprechende Verordnungen klären. Diese werden aber nicht vor Herbst 2022 erwartet.
Ein weiterer Grund, sich auf umfangreiche Arbeiten an der kommunalen Beleuchtung einzustellen, ist die RoHS-Richtlinie der EU. Diese reguliert das Inverkehrbringen gefährlicher Stoffe wie Schwermetalle oder Weichmacher. In einzelnen Schritten, mit Beginn ab dem 25.02.2023, werden nahezu alle herkömmlichen Leuchtstofflampen und -mittel verboten sein. Sie müssen faktisch durch LED-Produkte ersetzt werden. Diese haben zumindest den Vorteil, wie Thomas Scherzberg in unserer DKF #4 »Kommune bei Nacht« beschreibt, dass sie wartungsärmer und energieeffizienter sind. Ihre relativ hohen Anschaffungskosten holen sie durch geringere Unterhaltskosten wieder rein.