Bundesverwaltungsgericht – Bewohnerparkgebührensatzung der Stadt Freiburg im Breisgau unwirksam

In einem bundesweit beachteten Urteil hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig die Gebührensatzungen für das Anwohnerparken der Stadt Freiburg im Breisgau gekippt.

Zur Vorgeschichte: Mitte des Jahres 2020 schaffte der Bundesgesetzgeber die bis dahin gültige Obergrenze von 30,70 Euro pro Jahr und Anwohnerparkausweis ab. Mit einer Änderung des Straßenverkehrsgesetzes überließ er es den Bundesländern, eigene Höchstsätze festzulegen oder dies den Kommunen zu übertragen. Baden-Württemberg ging letzteren Weg und ermächtigte mit der »Parkgebührenverordnung« die Kommunen, eigene Gebührenordnungen per Satzung zu erlassen. Das wiederum tat die Stadt Freiburg im Breisgau mit der »Bewohnerparkgebührensatzung« vom 14. Dezember 2021.

Hierin liegt der Kern des Urteils: Die Satzung ist nichtig, weil das Bundesrecht vorgibt, dass eine solche Ordnung als Rechtsverordnung erfolgen muss. Die »Parkgebührenverordnung« des Landes sieht allerdings allein die Möglichkeit der Satzung vor – die Stadt hatte demnach gar nicht die Möglichkeit, die Gebührenordnung in die Form einer Rechtsverordnung zu bringen. Entsprechend sehen der Deutsche Städte- und Gemeindebund als auch der Deutsche Städtetag jeweils den Bundes- und Landesgesetzgeber in der Pflicht, entsprechend nachzubessern. 

Inhaltlich beanstandet das Gericht die Staffelung der Gebührenhöhen nach Wagenlänge, weil dies zu einer zu großen Spreizung der Gebühr und damit einer beträchtlichen Ungleichbehandlung führt. Weiterhin bemängelt das Urteil an die Regelung der Satzung, bei sozialen Härten, die die Gebührenhöhe zu ermäßigen oder ganz zu erlassen. Für die Bemessung nach sozialen Zwecken fehlt die gesetzliche Grundlage.

»Nicht beanstandet hat das Bundesverwaltungsgericht indes die Höhe der “Regelgebühr” in Höhe von 360 €. Angesichts des erheblichen Wertes eines wohnungsnahen Parkplatzes steht sie weder in einem groben Missverhältnis zum Gebührenzweck des Ausgleichs der mit dem Parkausweis verbundenen Vorteile noch ist sie vollständig von den zu deckenden Kosten der Ausweisausstellung abgekoppelt.«

Bis es zu einer rechtssicheren Neuregelung durch das Land Baden-Württemberg und/oder den Bund kommt, gilt in Freiburg fortan wieder die Regelung von 30 Euro pro Jahr und Parkausweis

 

Zum Kontext:

Deutsches Institut für Urbanistik – Bewohnerparken in den Städten. Wie teuer darf es sein?